ICD-10-Verschlüsselung

Autoren: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer, Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 15.05.2014

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Definition

  • Auf einer Vielzahl medizinischer Dokumente müssen seit dem 01.01.2000 die hierin genannten Diagnosen eines Patienten in verschlüsselter Form an die jeweiligen Krankenkassen übermittelt werden. Die Verschlüsselung muss nach § 295 und § 301 des fünften Buches Sozialgesetzbuches gemäß der aktuellen Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-SGB V) erfolgen. Aus diesem Anlass sind den Diagnose-Stichwörtern dieser Enzyklopädie die entsprechenden ICD-10-Ziffern zugeordnet worden.
  • Für die Verschlüsselung wurde die amtliche, deutschsprachige Ausgabe der ICD-10-SGB V (10. Revision Band I bis III) vom deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herangezogen. An die Krankenkassen dürfen nur die ersten 4 Stellen übermittelt werden (z.B. L30.9), wobei der Punkt zwischen den ersten 3 Zeichen und dem 4. Zeichen nicht als Stelle gilt. In der Originalversion der ICD-10-SGB V bestehen einige Diagnosen nur aus drei ICD-10-Ziffern (z.B. A46.). Die 4. Stelle wurde dem Vorschlag der WHO folgend mit einem "x" besetzt. Einige der häufigen und bedeutenden dermatologisch-allergologischen Diagnosen sind leider nicht ausreichend im ICD-10-SGB V klassifiziert. Der amtliche Katalog wird der umfassenden, fachübergreifenden Komplexität der Dermatologie und ihrer differenten Diagnosen vielfach nicht gerecht. Diese Defizite sind durch die Anstrengungen der Arbeitsgruppe "Dermatologischer Diagnosenkatalog" (DDK) e.V. unter der Schirmherrschaft der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft in vorbildlicher Weise ausgeglichen worden. Die DDK hat einen dermatologischen Diagnosenkatalog erstellt, dem die fachspezifischen, differenzierten dermatologischen Diagnosen zu entnehmen sind.
  • In der Durchsicht dieser Enzyklopädie ist die Wiederholung einiger ICD-10-Ziffern zu notieren. Sie ist einerseits durch die parallele Verschlüsselung von Synonymen dermatologischer Diagnosen bedingt, andererseits ergeben sich Wiederholungsziffern durch die Zuordnung der gleichen ICD-10-Ziffer zu unterschiedlichen dermatologischen Diagnosen. Zur Überprüfung bei der Applikation der ICD-10-Ziffern für eine definierte Diagnose ist es empfehlenswert, zunächst im alphabetischen Teil (Band III) der amtlichen Ausgabe des ICD-10-SGB V die Diagnosen-Obergruppe aufzusuchen, um hiernach im systematischen Teil (Band I) die zutreffende Diagnosen-Untergruppe zu eruieren. Bei der Verschlüsselung der Tumor-Diagnosen wurde die 4. Stelle in den meisten Fällen durch eine Variable in Form des Buchstaben "M" oder "L" ersetzt, um die gleiche Tumor-Diagnose verschiedener anatomischer Lokalisation nicht einzeln aufzählen zu müssen. Die Codierung der Buchstaben "M? oder "L? ist dem unten genannten Lokalisationsschlüssel zu entnehmen. Hierbei ist die unterschiedliche Bedeutung der Ziffer "8" als 4. Stelle im L-Schlüssel zu beachten. Für die Kapitel D03 und D04 hat die Ziffer "8" als 4. Stelle eine andere Bedeutung als für die Kapitel C43 und C44 (Vorschrift des ICD-10-SGB V).

Merke! In der Bundesrepublik Deutschland gilt als verbindliche Kodierungsgrundlage derzeit der ICD-10-GM (GM = German Modification).

Literatur
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  1. DIMDI (Hrsg.) 1999. ICD-10-SGB V - 10. Revision, Ausgabe für die Zwecke des SGB V; Band I: systematisches Verzeichnis, Band II: Regelwerk und Band III: alphabetisches Verzeichnis. Krankenhausdrucke-Verlag, Wanne-Eickel
  2. T. Henseler, I. Tausch (2000) (Hrsg.) Dermatologischer Diagnosenkatalog mit ICD-10-Schlüssel. Hans Huber Verlag, Bern
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